Was versteht man unter Wohnrecht?

Was versteht man unter Wohnrecht?

Das persönliche Wohnrecht bezieht sich auf das Recht einer Person, eine bestimmte Wohnung oder ein bestimmtes Haus zu bewohnen, ohne dass diese Person Eigentümer der Immobilie ist. Dieses Recht wird in der Regel im Grundbuch eingetragen und kann entweder auf Lebenszeit oder befristet gewährt werden.

Welche Formen des Wohnrechtes gibt es?

Es gibt zwei Hauptformen des persönlichen Wohnrechts:

Wohnungsgebrauchsrecht

Das Wohnungsgebrauchsrecht (oder auch Wohnrecht im engeren Sinne) gibt einer Person das Recht, eine Immobilie zu bewohnen, ohne dafür Miete zahlen zu müssen. Es ist eine Art unentgeltliches Nutzungsrecht. Oft wird dieses Recht im Rahmen von Schenkungen oder Erbschaften eingeräumt, etwa wenn Eltern ihren Kindern eine Immobilie übertragen, sich aber das Recht vorbehalten, dort bis zu ihrem Lebensende zu wohnen.

Fruchtgenussrecht:

Beim Fruchtgenussrecht hat der Berechtigte nicht nur das Recht, die Immobilie zu bewohnen, sondern auch die Möglichkeit, Erträge daraus zu ziehen, beispielsweise durch Vermietung. Auch dieses Recht kann lebenslang oder befristet gewährt werden und wird ebenfalls im Grundbuch eingetragen.

Hauptmerkmale des persönlichen Wohnrechtes:

  • Grundbucheintragung: Damit das Wohnrecht rechtsverbindlich und gegenüber Dritten wirksam ist, muss es im Grundbuch eingetragen werden.
  • Unübertragbarkeit und Unveräußerlichkeit: Das persönliche Wohnrecht ist in der Regel unübertragbar und kann nicht verkauft oder vererbt werden. Es endet mit dem Tod der berechtigten Person oder dem Ablauf der vereinbarten Frist.
  • Unentgeltlichkeit: Oft ist das persönliche Wohnrecht unentgeltlich, insbesondere beim Wohnungsgebrauchsrecht. Beim Fruchtgenussrecht kann der Berechtigte jedoch Erträge aus der Immobilie ziehen.
  • Verhältnis zum Eigentümer: Das persönliche Wohnrecht schränkt die Rechte des Eigentümers ein, da dieser die Immobilie nicht ohne Weiteres nutzen oder veräußern kann, solange das Wohnrecht besteht.
  • Kündigung: Ein befristetes Wohnrecht endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Frist. Ein lebenslanges Wohnrecht endet mit dem Tod der berechtigten Person. Eine Kündigung durch den Eigentümer ist in der Regel nicht möglich, außer in Fällen grober Vertragsverletzungen durch den Berechtigten.

Das persönliche Wohnrecht bietet eine wichtige Möglichkeit, Wohnsicherheit für die berechtigte Person zu gewährleisten, insbesondere im familiären Kontext, und ist ein flexibles Instrument zur Gestaltung von Wohn- und Eigentumsverhältnissen.

(Angaben ohne Gewähr.)

 

Leistungen

 

 

 

Grenzkataster

Grenzkataster

Was ist ein Grenzkataster?

Der Grenzkataster dient dem verbindlichen Nachweis der Grundstücksgrenzen.

Was ist im Grenzkataster eingetragen?

Ein Grundstück ist entweder im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster eingetragen.

Die eingetragenen Grenzpunkte der im Grenzkataster befindlichen Grundstücke werden durch Koordinaten (in Zentimeter angegeben) genau festgelegt.

Eintragung im Grenzkataster:

Im Grenzkataster

  • sind die Grenzen des Grundstückes rechtsverbindlich festgelegt, somit ist eine exakte Rückübertragung durch das Vermessungsamt oder durch Vermessungsbefugte jederzeit möglich.
  • können verloren gegangene Grenzzeichen leicht wiederhergestellt werden (keine Grenzstreitigkeiten mehr!)
  • gibt es den Schutz des Vertrauens bei einem Rechtserwerb.
  • ist eine Ersitzung von Grundstücksteilen unmöglich.

Der Grenzkataster garantiert höchste Rechtssicherheit!

 

Leistungen

 

 

 

Bauweisen

Bauweisen

Die verschiedenen Bauweisen

Etwa die Hälfte der niederösterreichischen Gemeinden hat einen Bebauungsplan verordnet, um die Entwicklung der Siedlungsstrukturen lenken zu können und die Verkehrserschließung zu regeln. Unter anderem wird in einem solchen die Bebauungsweise festgelegt, welche einzuhalten ist. Diese legt die Situierung der Gebäude in Bezug auf die seitlichen Grundgrenzen fest und ist im § 31 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 geregelt.

Der Gesetzgeber sieht vier Bebauungsweisen vor: geschlossen (g), gekuppelt (k), einseitig offen (eo) und offen (o), die sich wie folgt unterscheiden:

geschlossene Bebauungsweise in NÖ

Geschlossen – das Hauptgebäude muss über die Hälfte der Bauplatzbreite einnehmen, über die gesamte Bauplatzbreite muss ein geschlossener Eindruck hergestellt werden. Ein solcher kann auch mittels Nebengebäuden und baulichen Anlagen wie Einfriedungen und Toren oder ähnlichen Gestaltungselementen erreicht werden.

gekuppelte Bebauungsweise in NÖ

Gekuppelt – auf zwei benachbart liegenden Parzellen sind die Hauptgebäude an der gemeinsamen seitlichen Grundgrenze überwiegend aneinander zu bauen. Auf der anderen Seite ist jeweils ein seitlicher Bauwich freizuhalten, dieser hat die halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m zu betragen. Im seitlichen Bauwich dürfen KEINE Nebengebäude errichtet werden (bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, also z. B. Carports, sind jedoch erlaubt). Die Errichtung einer Garage ist also nur außerhalb des seitlichen Bauwichs möglich.

einseitig offene Bebauungsweise in NÖ

Einseitig offen – auf mehreren benachbarten Bauplätzen sind die Hauptgebäude an die jeweils gleiche seitliche Grundstücksgrenze anzubauen, z. B. die nördliche. Auf der jeweils anderen Seite ist ein seitlicher Bauwich freizuhalten, dieser hat die halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m zu betragen. Im seitlichen Bauwich sind KEINE Nebengebäude zulässig, bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht (z .B. Carports), dürfen errichtet werden. Auch hier dürfen Garagen also nur außerhalb des seitlichen Bauwichs errichtet werden.

offene Bebauungsweise in NÖ

Offen – beiderseits des Hauptgebäudes muss ein seitlicher Bauwich freigehalten werden. Dieser hat die halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m zu betragen. EINER der beiden seitlichen Bauwiche ist von Nebengebäuden freizuhalten (bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, z. B. Carports, sind zulässig). Auf einer Seite des Hauptgebäudes kann also ein Nebengebäude (z. B. eine Garage), auf der anderen eine bauliche Anlage (z. B. ein Carport) errichtet werden.

Wir nehmen Ihre Interessen ernst und schaffen wirtschaftlich sinnvolle und nachhaltige Lösungen.

Leistungen

Quelle: https://www.raum-planung.at/index.php/2020/03/02/bebauungsweisen-in-noe/#:~:text=Die%20geschlossene%20Bebauungsweise%20erm%C3%B6glicht%20die,L%C3%A4rm%20und%20Wind%20gesch%C3%BCtzt%20werden.

Aufschließungskosten

Aufschließungskosten

Was versteht man unter Aufschließungskosten?

Von Aufschließungskosten bei Grundstücken spricht man, wenn es sich um Verkehrsflächen und andere Teile der Infrastruktur im Zuge einer Bauplatzerklärung oder Baueinrichtung und der öffentlichen Beleuchtung handelt.

Die Aufschließungsabgabe ist eine einmal zu entrichtende Abgabe an die Gemeinde, die nach einem Einheitssatz berechnet wird, der von Gemeinde zu Gemeinde variieren kann. Erfragen können Sie diesen Einheitssatz, der auch Hebesatz genannt wird, in der Regel am Bauamt Ihrer Gemeinde.

Zu bezahlen ist diese Abgabe grundsätzlich dann, wenn Sie ein Grundstück bebauen wollen und es dadurch zum Bauplatz erklären lassen.

 

Vorschreibung

In folgenden Fällen wird eine Aufschließungsabgabe bescheidmäßig vorgeschrieben:

Bei Änderung einer Grundstücksgrenze im Bauland:

Erforderlich ist ein Teilungsplan und eine Anzeige (Ansuchen), die von allen von dieser Teilung betroffenen Grundstückseigentümer unterzeichnet sein muss. Auf dieser Anzeige ist, sofern keines der geänderten Grundstücke Bauplatz ist, wenigstens für eines die Bauplatzerklärung zu beantragen.

Bauplatzerklärung:

Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland mit Bescheid zum Bauplatz zu erklären.

Erteilung einer Baubewilligung:

Bei der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes auf einem Grundstück im Bauland wird das Grundstück zum Bauplatz erklärt und eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben, wenn für das Grundstück noch kein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben und entrichtet worden ist.

 

Was gehört alles zur Erschließung dazu?

Manche Gemeinden fördern die Ansiedlung, indem sie bereits erschlossene Grundstücke zum Verkauf anbieten und den Erschließungsbeitrag erlassen. Dann ersparen Sie sich beim Baugrund Erschließungskosten. Im Allgemeinen müssen Sie sich aber häufig selbst darum kümmern, dass das Grundstück an die erforderliche Infrastruktur angeschlossen wird.

Das gehört zu den Aufschließungskosten

(umgangssprachlich auch Erschließungskosten für einen Baugrund):

  • Anschluss an die Trinkwasserversorgung
  • Kanalanschlüsse
  • Anbindung an das Stromnetz
  • Verbindung mit Gas- oder Fernwärmenetz
  • Verkehrsanbindungen durch Straßen und Gehwege
  • Kabelverlegung für Telefon, Fernsehen und Internet

 

Aufschließungskosten vs. Anschlussgebühren

Die Aufschließungsabgabe wird oft mit den Anschlussgebühren, die z. B. für den Anschluss von Gas, Wasser und Strom anfallen, verwechselt.

Wir freuen uns, für Sie zu arbeiten!

Baufluchtlinie

Baufluchtlinie

Was versteht man unter einer BAUFLUCHTLINIE?

Baufluchtlinien sind Abgrenzungen innerhalb eines Grundstücks, über die mit Hauptgebäuden grundsätzlich nicht hinausgebaut werden darf.

Sie können durch die Gemeinde im Bebauungsplan verordnet werden und stellen eine behördlich festgelegte Linie dar, bis an welche ein Bauwerk herangebaut werden kann oder gar muss.

Vordere Baufluchtlinie

Durch vordere Baufluchtlinien wird erreicht, dass Gebäude entweder einen Mindestabstand zur Straße einzuhalten haben (Vorgarten) oder gerade an diese zur Verhinderung von Raumbildung heranrücken müssen.

Seitliche und hintere Baufluchtlinien

Seitliche und hintere Baufluchtlinien dienen primär dem Schutz der Nachbarn. In Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen sichern sie die einzuhaltende Entfernung von Hauptgebäuden zueinander, damit u. a. die ausreichende Belichtung der Hauptfenster möglich ist.

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